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Es gelten die AGB für das Instandsetzen von
Kraftfahrzeugen. Als Zusatz für die AGB`s gelten wie folgt ausnahmslos für Fahrwerksinstandsetzungen:
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1.
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Angebote und Annahme von Aufträgen
erfolgen auf Grund der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen, die vom Käufer etwa auf Auftragsvordrucken oder auf irgendeine Weise gestellt werden sollten, wird ausdrücklich ausge- schlossen. Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Auftrag gilt als angenommen, falls er nicht durch den Verkäufer innerhalb von 10 Tagen ausdrücklich abgelehnt ist. Telegrafische und telefonische Aufträge werden nur auf Gefahr des Auftraggebers angenommen. Mündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten und sonstige mündliche Abreden bedürfen schriftlicher Bestätigung.
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2.
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Zahlung:
die Rechnung wird bei jeder Sendung ausgestellt. Die Zahlung der Rechnungen ist sofort fällig. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Ab der zweiten Mahnung hat der Käufer oder Auftragnehmer außerdem Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen. Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgend einem laufenden Vertrag verpflichtet. Zahlungsverzug des Käufers berechtigt den Verkäufer, auch nach der Behebung des Verzuges, Vorauszahlungen für unterwegs befindliche und noch folgende Leistungen aus allen laufenden Abschlüssen zu fordern. Das gleiche gilt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verkäufers nach Vertragsabschluß verschlechtern. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung Vorauszahlungen nicht, so ist der Verkäufer berechtigt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von noch laufenden Abschlüssen zurückzutreten. Im Übrigen ist die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden zulässig. Vor endgültiger Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußert werden. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherheit ab. Das Recht der Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung und Eröffnung des Konkurses- oder Vergleichsverfahrens. In diesen Fällen erlöschen auch alle Zahlungsziele. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer sofort mitzuteilen
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3.
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Lieferung
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Fabrik oder Lagerort. Versandart unversichert, unfrei, falls nicht anderes vereinbart. Als Fakturadatum gilt der Absendetag der Ware. Versendung erfolgt auf günstigst erscheinendem Wege, jedoch ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung.
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4.
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Lieferungserschwerungen,
die durch Betriebseinschränkungen, unvorhergesehene Verarbei-tungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Strommangel, Streik, Aufruhr, Rohstoff- und Transport-schwierigkeiten und behördliche Maßnahmen sowie jede Art höherer Gewalt, gleichgültig aus welcher Ursache,enstanden sind, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen und die Lieferungstermine aller Verträge entprechend hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
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5.
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Abnahmeverzug.
Kommt der Käufer mit Abruf oder Abnahme in Verzug und läßt er eine ihm zu setzende angemessenen Nachfrist verstreichen, so kann der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten; daneben behält er die im BGB und HGB dem vertragstreuen Teil im Verzugsfalle eingeräumten Rechte.
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6.
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Mängelrüge
bei offensichtlichen Mängeln nur innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Mängelrügen bei Waren, die nach Absendung einen Arbeitsprozeß durchgemacht haben, bleiben unberücksichtigt, ebenso solche für bereits in Angriff genommene Sendungen. Unvermeidliche Qualitäts- und Farbabweichungen müssen vorbehalten bleiben. Der Verkäufer darf bei mangelhafter oder unrichtiger Lieferung innerhalb der Lieferzeit zuzüglich Nachlieferungsfrist Ersatz leisten.
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7.
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Erfüllungsort
für Zahlung ist der Sitz der Lieferfirma, für Lieferungen der Abgangsort der Ware. Bei Reparaturen der Sitz der Firma. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Hamburg. Sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang dieser Bedingungen ein schriftlicher Widerspruch erfolgt, gilt Stillschweigen als Zustimmung. Nachträgliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, desgleichen eine etwa behauptete Vereinbarung über den Verzicht auf die Schriftform. Vertreter sind nur mit besonderem Ausweis zum Inkasso berechtigt.
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8.
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Instandsetzungsarbeiten:
Der Auftragnehmer gewährleistet bei Instandsetzungsarbeiten für die Maßhaltigkeit des reparierten Teiles im Rahmen der üblichen Toleranzen. Die Gewährleistungs- pflicht erlischt bei Unfall oder Überlastung oder sonstiger unsachgemäßer Behandlung eines Teiles. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich bei Instandsetzungsarbeiten von Teilen auf die Beseitigung eines nachgewiesenen Mangels in eigener Werkstatt. Der Auftrag- nehmer übernimmt keinerlei Gewährleistung für im Verborgenen gebliebene Mängel sowie deren mittelbaren und unmittelbaren Folgeschäden (Bruch, Riß usw.). Wird beim Reparaturversuch das zu reparierende Teil beschädigt, oder läßt sich die Reparatur nicht erfolgreich durchführen, dann kann der Auftraggeber daraus keinen Schadenersatzanspruch herleiten, er hat auch keinen Anspruch auf Beschaffung eines Neu- oder Gebrauchtteiles oder eines anderen reparaturfähigen Teiles.
Wird eine Reparatur nicht ordnungsgemäß
ausgeführt, dann muß der Auftraggeber mindestens zwei kostenlose Nachbesserungsversuche beim Auftragnehmer akzeptieren. Sollte der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos verlaufen oder
es stellt sich heraus, daß eine Nachbesserung nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, dann hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückerstattung des Reparaturpreises des betroffenen
Teils. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
Die Geltendmachung eines unmittelbaren oder
mittelbaren Schadens durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen; soweit gleichwohl aus irgendwelchen Gründen Schadensersatz vom Auftrag- nehmer gefordert werden kann, beschränkt sich
seine Schadenersatzverpflichtung der Höhe nach auf den Rechnungsbetrag. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware beim
Auftragnehmer geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer darf nichtreparaturfähige Teile vernichten oder anderweitig verwenden, wenn der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach
Schrottmeldung schriftlich wiederspricht und die Teile innerhalb von weiterer 14 Tage zurücknimmt. Instandgesetzte Teile werden für den Auftraggeber bis zu 6 Wochen nach Bekanntgabe der
Instandsetzung vom Auftragnehmer bereitgehalten. Nimmt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist diese nicht zurück, darf der Auftragnehmer sie anderweitig verwenden. Die pauschalierten
Instandsetzungspreise beziehen sich nur auf die Reparatur der vollständig ausgebauten und gereinigten Teile. Zusätzlicher Aufwand für Demontage, Montage und Reinigung wird gesondert
berechnet.
Den Vertragsparteien ist bekannt, daß
Fahrwerksreparaturen jeglicher Art von den meisten Herstellern in ihren Gewährleistungsbedingungen ausgeschlossen werden. In der Fachwelt sind Fahrwerksreparaturen umstritten. Der
Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die spätere Einrede, die vom Auftragnehmer vorgenommenen Reparaturen seien vom Hersteller nicht freigegeben oder führen sogar zum Erlöschen
der Betriebserlaubnis.
Der Auftragnehmer gewährleistet für die fachgerechte
und ordnungsgemäße Reparatur des in Auftrag gegebenen Teils nach dem jeweiligen Stand der Technik am Reparaturtage gemäß dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß es
im Wesen von Reparaturen liegt, daß geringfügige Beschädigungen des reparierten Teils zurückbleiben können. Die Reparatur bezweckt kostengünstig den gewöhnlichen Gebrauch des
reparierten Teils wiederherzustellen. Lackschäden, Kratzer im Metall, Dellen, Profilveränderungen, Abweichungen des Rohr- oder Profilverlaufes und Abweichungen von Sollmaßen gehen mit
Fahrwerksreparaturen oft einher, sie stellen aber die gewöhnliche Gebrauchsfähigkeit und Betriebsfestigkeit des reparierten Teils nicht in Frage.
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9.
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Vereinbarte, zulässige Reparaturtoleranzen:
Rahmen: Sturz + 0,3°; Fahrzeuge bis 125 ccm + Roller + 0,5°; Lenkkopfwinkel + 0,5°; Heckmittenabweichung + 5 mm, Lagerschalentoleranz + 0,12 mm; Speichenräder und Alugussfelgen: Seiten- und/oder Höhenschlag-Toleranz 0,5 mm; Speichenräder BMW schlauchlos bis 0,8 mm Höhen - und Seitenschlag. Zubehörfelgen, speziell im Edelstahlbereich können je nach Hersteller und Lieferant schon im Neuzustand erheblich von diesen Toleranzen abweichen. Hier sind gesonderte Toleranz-Vereinbarungen zu treffen.
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10.
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Sollte
irgendeine Bedingung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen der AGB's nicht berührt. Nichtige Bedingungen sind dann durch solche zu ersetzen, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck erreichen!
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